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Beschränkungen Freizeitwohnsitz

  • Die Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz ist rechtlich nur dann zulässig, wenn das Objekt ausdrücklich und rechtskräftig als Freizeitwohnsitz gewidmet ist.
  • Die Definition des Begriffs „Freizeitwohnsitz“ findet sich in § 13 Abs 1 Satz 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016):
    „Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“
  • Die unzulässige Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz (auch durch andere Personen) stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 40.000,00 bedroht ist (§ 13a Abs 3 TROG 2016).
  • Nach § 13a Abs 5 TROG 2016 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf schriftliches Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde binnen angemessener von der Behörde festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen.
  • In jedem Fall der rechtlich zulässigen und auch der unzulässigen Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz fallen zusätzliche Aufenthaltsabgaben an, welche einerseits von der zuständigen Gemeinde und andererseits vom zuständigen Tourismusverband eingehoben werden. Die Aufenthaltsabgaben haben je nach Gemeindegebiet eine unterschiedliche Höhe.
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